DISCLOSURE +
PRÄAMBEL
Die Arbeit von SuPraT e.V. basiert auf einem humanistischen Weltbild, welches für uns grundlegend bedeutet, dass sich der Wert eines Menschen aus seiner Menschlichkeit und dem Streben nach Selbstverwirklichung heraus bemisst und nicht aus einzelnen Facetten seiner psychischen oder physischen Verfassung abgeleitet werden kann. Aus diesem Gedanken heraus wollen wir Menschen mit psychischen Problemen, die Schwierigkeiten mit dem Konsum psychotroper Suchtmittel oder süchtigen Verhaltensweisen entwickeln könnten oder bereits entwickelt haben, adäquate Hilfsangebote machen. Der Verein ist offen für Fachleute, Förderer und Freunde aus dem Bereich der Suchtkrankenhilfe. Deren Arbeit erfolgt multiprofessionell, ganzheitlich und interdisziplinär. Ein bundesweites Engagement ist möglich, wobei der Verein unabhängig und gemeinnützig ist und keine religiöse oder politische Zugehörigkeit unterhält.
In diesem Sinne gibt sich SuPraT e.V. folgende Satzung:
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen „Suchtfragen in Praxis und Theorie“, abgekürzt „SuPraT“. Er hat seinen Sitz in Mühlhausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“ Erkennungszeichen des Vereins ist ein Logo, bestehend aus einem Äskulapstab, zwei Schlangen und zwei Flügeln. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
§ 3 STEUERBEGÜNSTIGUNG
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
§ 5 MITGLIEDSBEITRAG
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt. Die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens drei Wochen vorher zu versenden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und eingeleitet. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung von Abwesenden durch Bevollmächtigte ist bei der Stimmabgabe zulässig; sie muss schriftlich nachgewiesen werden.
Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern spätestens bei der Einberufung der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann ebenfalls nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 8 VORSTAND
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Gewährleistung dieser Aufgabe soll er mindestens 4mal jährlich tagen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBINDUNG
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung oder mildtätigen Zwecks.
Mühlhausen, den 26.11.2014