Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.10.2014 und Änderungsbeschluss in der Mitgliederversammlung vom 26.11.2014

PRÄAMBEL

 

Die Arbeit von SuPraT e.V. basiert auf einem humanistischen Weltbild, welches für uns grundlegend bedeutet, dass sich der Wert eines Menschen aus seiner Menschlichkeit und dem Streben nach Selbstverwirklichung heraus bemisst und nicht aus einzelnen Facetten seiner psychischen oder physischen Verfassung abgeleitet werden kann. Aus diesem Gedanken heraus wollen wir Menschen mit psychischen Problemen, die Schwierigkeiten mit dem Konsum psychotroper Suchtmittel oder süchtigen Verhaltensweisen entwickeln könnten oder bereits entwickelt haben, adäquate Hilfsangebote machen. Der Verein ist offen für Fachleute, Förderer und Freunde aus dem Bereich der Suchtkrankenhilfe. Deren Arbeit erfolgt multiprofessionell, ganzheitlich und interdisziplinär. Ein bundesweites Engagement ist möglich, wobei der Verein unabhängig und gemeinnützig ist und keine religiöse oder politische Zugehörigkeit unterhält.

 

In diesem Sinne gibt sich SuPraT e.V. folgende Satzung:

 

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

 

Der Verein führt den Namen „Suchtfragen in Praxis und Theorie“, abgekürzt „SuPraT“. Er hat seinen Sitz in Mühlhausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“ Erkennungszeichen des Vereins ist ein Logo, bestehend aus einem Äskulapstab, zwei Schlangen und zwei Flügeln. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS

 

  1. Zweck des Vereins ist zum einen die Förderung mildtätiger Zwecke durch Verbesserung der Versorgungssituation für Menschen mit Suchtproblemen. Die Tätigkeit ist darauf ausgerichtet, Personen im Sinne des §53 AO selbstlos zu fördern, wobei er sich vorrangig an Jugendliche und Erwachsene, die im Zusammenhang mit süchtigen Verhaltensweisen psychische, physische, soziale, wirtschaftliche oder ideelle Probleme bekommen haben und Hilfe wünschen, wendet. Darüber hinaus zielt der Verein darauf ab, der Entstehung der oben genannten Probleme möglichst frühzeitig entgegenzuwirken. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch:

 

  • Übernahme und Stärkung von sozialer Verantwortung für Menschen mit Suchtproblemen
  • Schaffung einer Unterstützung bzw. Unterhaltung neuer und vorhandener Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsangebote, die je nach Bedarf im ambulanten, teilstationären oder stationären Settings erfolgen können
  • Informationsvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Einbeziehung des sozialen Umfelds

 

  1. Zweck des Vereins ist zum anderen die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zur selbstlosen Förderung der Allgemeinheit. Dieses Ziel ist insbesondere zu verwirklichen durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung vor allem im Bereich der Suchthilfe. Hierzu engagiert sich der Verein unter anderem durch ein telefonisches Beratungsangebot für Bürgerinnen und Bürger, den Aufbau einer wissenschaftlichen Datenbank, die Teilnahme an Forschungsstudien und die Oragnisation von Fachveranstaltungen.
  2. In der Arbeit des Vereins wird auf die Verknüpfung der praktischen Arbeit mit einem wissenschaftlichen Fundament wertgelegt. Zur Umsetzung des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich.
  3. Zum Erreichen der genannten Ziele des Vereins ist es möglich, Fachkreise, einen wissenschaftlichen Beirat oder andere geeignete organisatorische Struktureinheiten einzurichten.

 

§ 3 STEUERBEGÜNSTIGUNG

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins entstehen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, diesen durch uneigennützigen Einsatz oder materielle Hilfe fördern wollen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Über den schriftlichen formlosen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an.
  3. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG

 

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung.
  • der Vorstand.

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:

 

  • Sie beschließt die Satzung des Vereins und etwaige Änderungen.
  • Sie legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest.
  • Sie wählt den Vorstand.
  • Sie bestimmt den Mitgliedsbeitrag und genehmigt den Haushaltsplan.
  • Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung.
  • Sie kann die Auflösung des Vereins beschließen.

 

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt. Die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens drei Wochen vorher zu versenden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und eingeleitet. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung von Abwesenden durch Bevollmächtigte ist bei der Stimmabgabe zulässig; sie muss schriftlich nachgewiesen werden.

Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern spätestens bei der Einberufung der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann ebenfalls nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 8 VORSTAND

 

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Gewährleistung dieser Aufgabe soll er mindestens 4mal jährlich tagen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBINDUNG

 

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung oder mildtätigen Zwecks.

 

 

Mühlhausen, den 26.11.2014

DE

EN